Statuten
Schweizerische Gesellschaft
fŸr Allgemeinmedizin
Unter dem Namen
Schweizerische Gesellschaft fŸr Allgemeinmedizin
SociŽtŽ Suisse de MŽdecine GŽnŽrale
Societˆ Svizzera di Medicina Generale
(nachfolgend auch
ãSGAMÒ genannt) besteht mit Sitz am Ort des Sekretariats ein Verein gemŠss den
Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die Gesellschaft hat
zum Zweck:
Jede HausŠrztin und jeder Hausarzt mit einem
entsprechenden Facharzttitel, die / der Mitglied eines kantonalen oder
regionalen Hausarztverbandes ist, kann als Vereinsmitglied aufgenommen werden.
Wo keine kantonalen oder regionalen
HausarztverbŠnde bestehen, kann jede FachŠrztin und jeder Facharzt mit einem
Facharzttitel fŸr Hausarztmedizin direkt als Mitglied aufgenommen werden. Im
Falle der GrŸndung eines kantonalen oder regionalen Hausarztverbandes im
Praxisgebiet, verpflichtet sich jeder Hausarzt/jede HausŠrztin mit einem
entsprechenden Facharzttitel, dem neuen Verband innerhalb von sechs Monaten ab
der GrŸndung ebenfalls beizutreten.
Jede €rztin und jeder Arzt in Weiterbildung zum
Hausarzt oder zur HausŠrztin kann um Aufnahme als Assistentenmitglied
nachsuchen.
SŠmtliche Vereinsmitglieder der SGAM sowie die
SGAM selber anerkennen zudem die Statuten der FMH und diejenigen von MFE fŸr
sich als verbindlich.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mšglich. Das
Austrittsschreiben muss an das Sekretariat gerichtet werden.
Der Vorstand kann ein
Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es:
Dem ausgeschlossenen
Vereinsmitglied steht ein Rekursrecht an der nŠchsten Generalversammlung zu.
Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides
mit eingeschriebenem Brief an den PrŠsidenten oder die PrŠsidentin zu
Handen der Generalversammlung zu richten. Der Ausschluss wegen Nichtbezahlung
des Mitgliederbeitrages kann nicht mit Rekurs angefochten werden.
Jedes Vereinsmitglied
ist zur Zahlung des jŠhrlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag
wird jŠhrlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Mittels
Vorstandsbeschluss kšnnen einzelne Kategorien von Mitgliedern (z. B. Assistenten,
JungŠrzte, etc.) vom jŠhrlichen Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise befreit
werden.
Weitere Mittel des
Vereins kšnnen durch Veranstaltungen, durch private oder šffentliche BeitrŠge
sowie freiwillige Zuwendungen irgendwelcher Art beschafft werden. Die
jeweils aktuelle Sponsoring-Charta der SGAM und der SAMW muss dabei zwingend
beachtet werden.
FŸr die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet alleine das Vermšgen des Vereins. Eine
persšnliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
WŠhrend des Bestehens
des Vereins bestehen keine persšnlichen AnsprŸche der Vereinsmitglieder auf das
Vereinsvermšgen. Ausscheidende und ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben
keinen Anspruch am Vermšgen des Vereins.
Die Organe des Vereins
sind:
Die ordentliche Generalversammlung findet
mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen
werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Zehntel aller
Mitglieder einberufen.
Der Antrag zur Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden bei der
PrŠsidentin oder dem PrŠsidenten des Vereins eingereicht werden.
Die Einladung zur ordentlichen und
ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels
Anzeige im Publikationsorgan der SGAM spŠtestens 30 Tage vor dem
Versammlungstag. Die Einladung hat die Traktanden bekannt zugeben. Das Datum
und der Ort der ordentlichen Generalversammlung werden zudem durch den Vorstand
mindestens drei Monate vor dem Versammlungstag im Publikationsorgan der SGAM
veršffentlicht.
Vorsitzende oder
Vorsitzender der Generalversammlung ist die PrŠsidentin / der PrŠsident und bei
deren / dessen Verhinderung eine VizeprŠsidentin oder ein VizeprŠsident.
Die/der Vorsitzende
ernennt den oder die StimmenzŠhler und einen SekretŠr, der mindestens ein Beschluss-
und Wahlprotokoll zu fŸhren hat.
†ber AntrŠge, die nicht
gehšrig als Traktandum angekŸndigt wurden, kšnnen keine BeschlŸsse gefasst
werden; ausgenommen sind AntrŠge auf Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung.
Jedes Mitglied kann
eine €nderung der Statuten spŠtestens drei Monate vor dem Termin der Generalversammlung
bei der PrŠsidentin / dem PrŠsidenten schriftlich beantragen.
Die Generalversammlung
ist fŸr folgende GeschŠfte zustŠndig:
Jedes Mitglied hat in
der Generalversammlung eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre
BeschlŸsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei BeschlŸssen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
FŸr die Auflšsung des
Vereins und eine StatutenŠnderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen
erfolgen offen, sofern nicht ein FŸnftel der an der Generalversammlung
anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe beschliesst.
Nur Vereinsmitglieder
gemŠss Art. 3 der Statuten sind stimmberechtigt bei allen BeschlŸssen der
Generalversammlung, welche die SGAM als Fachgesellschaft betreffen.
Eine Urabstimmung ist
ein Zirkulationsbeschluss durch sŠmtliche Vereinsmitglieder.
BeschlŸsse der
Generalversammlung mŸssen einer Urabstimmung unterzogen werden, wenn dies von
einem Zehntel der Stimmberechtigten unter Angabe der GrŸnde schriftlich
verlangt wird. Die Urabstimmung muss vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten
seit dem Eingang eines gŸltigen Antrages durchgefŸhrt werden. Die
Organisation ist Sache des Vorstandes.
FŸr wichtige BeschlŸsse
von gesamtschweizerischer Tragweite kann auch der Vorstand eine Urabstimmung
anordnen.
Bei der Urabstimmung
gilt die Mehrheit der Stimmenden.
Evtl., falls die
Kaderkonferenz wegfŠllt, sind diese Aufgaben ausdrŸcklich dem Vorstand oder der
GV (Art. 24) zu Ÿbertragen.
Die Kaderkonferenz
besteht aus einem SGAM-Mitglied der kantonalen und regionalen VerbŠnde fŸr
Hausarztmedizin, dem Vorstand SGAM und den Arbeitsgruppenleiter/innen und wird
durch den Vorstand SGAM bei Bedarf oder auf Antrag von 5 kantonalen oder
regionalen VerbŠnden fŸr Hausarztmedizin einberufen. Dem Vorstand steht es
dabei offen, zusŠtzlich Drittpersonen einzuladen.
Der Vorstand besteht
aus mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich aus der PrŠsidentin/dem
PrŠsidenten, der Kassierin/dem Kassier und mindestens einer Beisitzerin/einem
Beisitzer zusammen. Der Beisitzer oder die Beisitzerin kann auch als
VizeprŠsident oder VizeprŠsidentin gewŠhlt werden.
Der Vorstand wird von
der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewŠhlt. Wiederwahl ist
hšchstens dreimal zulŠssig.
Bei begrŸndeten Ausnahmen ist zusŠtzlich eine vierte
Wiederwahl von maximal drei Jahren mšglich.
Der Vorstand versammelt
sich auf Einladung der PrŠsidentin / des PrŠsidenten oder bei deren / dessen
Verhinderung auf Einladung der Stellvertreterin / des Stellvertreters, so oft
es die GeschŠfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung
einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandsitzung hat
schriftlich oder elektronisch und in der
Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen. †ber die VerhandlungsgegenstŠnde ist so
weit als mšglich Auskunft zu erteilen.
†ber die Verhandlungen
ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu fŸhren.
Der Vorstand
beschliesst Ÿber sŠmtliche Angelegenheiten, welche nicht in die ZustŠndigkeit
eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere Ÿber:
1. FŸhren der laufenden GeschŠfte, Einziehen der MitgliederbeitrŠge
2. AusfŸhrung von BeschlŸssen der Generalversammlung oder aufgrund einer
Urabstimmung
3. Vertretung des Vereins gegenŸber Dritten
4. Einberufung und Organisation der Generalversammlung, der Kaderkonferenz
und von Urabstimmungen sowie die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets
5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des
Rekursrechts
6. Planung und DurchfŸhrung von VereinsaktivitŠten
7. Einsetzen von Arbeitsgruppen
8. Erlass von Reglementen
9. Nichtbugetierte Nettoausgaben bis 10 % des letzten jeweils bewilligten
Jahresbugets
Der Vorstand ist
beschlussfŠhig, wenn mindestens die HŠlfte der Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine BeschlŸsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit
steht der PrŠsidentin / dem PrŠsidenten oder bei deren / dessen Verhinderung
der Stellvertreterin / dem Stellvertreter der Stichentscheid zu.
Sofern nicht ein
Vorstandsmitglied eine mŸndliche Beratung verlangt, kšnnen dringende BeschlŸsse
ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkulationsbeschluss, Email) oder im
Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche BeschlŸsse sind
ebenfalls zu protokollieren.
Sofern sŠmtliche
Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann auch Ÿber nicht traktandierte
GegenstŠnde Beschluss gefasst werden.
Die PrŠsidentin / der
PrŠsident zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
rechtsverbindlich fŸr den Verein.
Die Generalversammlung
wŠhlt entweder zwei Vereinsmitglieder oder eine externe natŸrliche oder
juristische Person als Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle
prŸft die RechnungsfŸhrung des Vereins und erstattet zu Handen der ordentlichen
Generalversammlung jŠhrlich schriftlich Bericht.
Zur Behandlung
wichtiger Themen der Hausarztmedizin kšnnen vom Vorstand und/oder der
Generalversammlung Arbeitsgruppen eingesetzt und bei Fehlen entsprechender
Aufgaben auch wieder abgesetzt werden.
Eine Arbeitsgruppe
besteht aus Mitgliedern der SGAM. Die Generalversammlung wŠhlt die Leiterin /
den Leiter, der von der Generalversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen. Die
Ÿbrigen Teilnehmer werden durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand
bestimmt auch die Leiterinnen / die Leiter sowie die Teilnehmer der selber
eingesetzten Arbeitsgruppen.
Die Arbeitsgruppen
haben dem einsetzenden Organ Rechenschaft Ÿber ihre TŠtigkeit abzulegen und
ihre Ergebnisse schriftlich bekannt zu geben.
Die Delegierten sowie
deren Ersatzdelegierte werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewŠhlt. Wiederwahl ist mšglich.
Mitteilungen an die
Mitglieder erfolgen entweder durch Zustellung mit einer Briefsendung oder per
e-Mail an die letztbekannte Adresse oder mittels offiziellem Publikations-
und Kommunikationsorgan.
Der Antrag auf
Auflšsung des Vereins kann von der Generalversammlung, vom Vorstand oder von
einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand gestellt werden. Der Verein kann
aufgelšst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder schriftlich mittels einer
Urabstimmung zustimmen.
Nach Abschluss der
Liquidation lŠdt der Vorstand zu einer letzten Generalversammlung zwecks Abnahme
der Schlussabrechnung ein.
Das nach der
Liquidation verbleibende Vereinsvermšgen wird dem Berufsverband Haus- und
KinderŠrzte Schweiz (MFE) oder einer allfŠlligen Nachfolgeorganisation
zugewendet.
Eine AusschŸttung des
Vereinsvermšgens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand ist
berechtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu
lassen.
ErgŠnzend finden die
Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung. Gerichtsstand fŸr
alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist der Sitz des Vereins.
Die GrŸnderstatuten
wurden an der GrŸnderversammlung vom 15. Oktober 1977 in Neuch‰tel angenommen.
An der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Oktober 1982, mit der
Urabstimmung vom Januar/Februar 1983, an den Generalversammlungen vom 26.
Oktober 1986 in Weinfelden, am 20. September 1991 in Montana, am 16. September
1994 in Davos, am 1. September 2000 in Montreux und am 21. September 2006 in Basel
revidiert.
Bei Unstimmigkeiten
betreffend Formulierung der Statuten, ist der deutsche Text massgebend.
Diese StatutenŠnderung
tritt mit der Genehmigung der Generalversammlung am 2. September 2010 in
Lausanne in Kraft.
Lausanne, 2. September
2010
|
Der PrŠsident: |
Ein weiteres Mitglied: |
|
Dr. Franois HŽritier, PrŠsident |
Dr. Antonio Bonfiglio, ProtokollfŸhrer |
Diese Statuten wurden anlŠsslich der
Generalversammlung vom 25. August 2011 in Basel revidiert.