Statuten

 

Schweizerische Gesellschaft fŸr Allgemeinmedizin

 

 

I.      Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1     Name und Sitz

 

Unter dem Namen

 

Schweizerische Gesellschaft fŸr Allgemeinmedizin

SociŽtŽ Suisse de MŽdecine GŽnŽrale

Societˆ Svizzera di Medicina Generale

 

(nachfolgend auch ãSGAMÒ genannt) besteht mit Sitz am Ort des Sekretariats ein Verein gemŠss den Bestim­mungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

 

Art. 2     Zweck

 

Die Gesellschaft hat zum Zweck:

 

  1. als Fachgesellschaft die Interessen der FachŠrzte/innen fŸr Allgemeinmedizin zu vertre­ten
  2. die TitelfŸhrung und –verwaltung zu gewŠhrleisten
  3. die spezifische Fortbildung zu fšrdern und ihre Mitglieder zu regelmŠssiger Fortbildung und QualitŠtsfšrderung anzuhalten
  4. mittelfristig eine vollstŠndige Fusion mit dem Berufsverband der Haus- und KinderŠrztinnen Schweiz (MFE) zu realisieren.

 

 

II.    Mitgliedschaft

 

Art. 3     HausŠrzte mit Facharzttitel

 

Jede HausŠrztin und jeder Hausarzt mit einem entsprechenden Facharzttitel, die / der Mitglied eines kantonalen oder regionalen Hausarztverbandes ist, kann als Vereinsmitglied aufgenommen werden.

 

Wo keine kantonalen oder regionalen HausarztverbŠnde bestehen, kann jede FachŠrztin und jeder Facharzt mit einem Facharzttitel fŸr Hausarztmedizin direkt als Mitglied aufgenommen werden. Im Falle der GrŸndung eines kantonalen oder regionalen Hausarztverbandes im Praxisgebiet, verpflichtet sich jeder Hausarzt/jede HausŠrztin mit einem entsprechenden Facharzttitel, dem neuen Verband innerhalb von sechs Monaten ab der GrŸndung ebenfalls beizutreten.

 

Art. 4     Assistentenmitglieder

 

Jede €rztin und jeder Arzt in Weiterbildung zum Hausarzt oder zur HausŠrztin kann um Aufnahme als Assistentenmitglied nachsuchen.

 

Art. 5     Anerkennung der Statuten FMH und MFE

 

SŠmtliche Vereinsmitglieder der SGAM sowie die SGAM selber anerkennen zudem die Statuten der FMH und diejenigen von MFE fŸr sich als verbindlich.

 

Art. 6     Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mšglich. Das Austrittsschreiben muss an das Sekretariat gerichtet werden.

 

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es:

 

  1. die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt
  2. trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt

 

Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht ein Rekursrecht an der nŠchsten Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit einge­schriebenem Brief an den PrŠsidenten oder die PrŠsidentin zu Handen der Generalversammlung zu richten. Der Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann nicht mit Rekurs ange­fochten werden.

 

 

III.   Mittel

 

Art. 7     Mitgliederbeitrag

 

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jŠhrlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitglieder­beitrag wird jŠhrlich von der Generalversammlung festgesetzt.

 

Mittels Vorstandsbeschluss kšnnen einzelne Kategorien von Mitgliedern (z. B. Assistenten, JungŠrzte, etc.) vom jŠhrlichen Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise befreit werden.

 

Art. 8     Weitere Mittel

 

Weitere Mittel des Vereins kšnnen durch Veranstaltungen, durch private oder šffentliche BeitrŠge so­wie freiwillige Zuwendungen irgendwelcher Art beschafft werden. Die jeweils aktuelle Sponsoring-Charta der SGAM und der SAMW muss dabei zwingend beachtet werden.

 

Art. 9     Haftung

 

FŸr die Verbindlichkeiten des Vereins haftet alleine das Vermšgen des Vereins. Eine persšnliche Haf­tung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

WŠhrend des Bestehens des Vereins bestehen keine persšnlichen AnsprŸche der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermšgen. Ausscheidende und ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch am Vermšgen des Vereins.

 

 

 

IV.    Organisation

 

Art. 10   Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Generalversammlung mit der Mšglichkeit der Urabstimmung
  2. Kaderkonferenz evtl.
  3. Vorstand
  4. Revisionsstelle

 

 

A.     Generalversammlung bzw. Urabstimmung

 

Art. 11   Einberufung

 

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Ausserordentliche Generalversamm­lungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Zehntel aller Mitglieder einberufen.

 

Der Antrag zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden bei der PrŠsidentin oder dem PrŠsidenten des Vereins eingereicht werden.

 

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Anzeige im Publikations­organ der SGAM spŠtestens 30 Tage vor dem Versammlungstag. Die Einladung hat die Traktanden bekannt zugeben. Das Datum und der Ort der ordentlichen Generalversammlung werden zudem durch den Vorstand mindestens drei Monate vor dem Versammlungstag im Publikationsorgan der SGAM veršffentlicht.

 

Art. 12   Vorsitz

 

Vorsitzende oder Vorsitzender der Generalversammlung ist die PrŠsidentin / der PrŠsident und bei deren / dessen Verhinderung eine VizeprŠsidentin oder ein VizeprŠsident.

 

Die/der Vorsitzende ernennt den oder die StimmenzŠhler und einen SekretŠr, der mindestens ein Be­schluss- und Wahlprotokoll zu fŸhren hat.

 

Art. 13   Traktanden

 

†ber AntrŠge, die nicht gehšrig als Traktandum angekŸndigt wurden, kšnnen keine BeschlŸsse gefasst werden; ausgenommen sind AntrŠge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

 

Jedes Mitglied kann eine €nderung der Statuten spŠtestens drei Monate vor dem Termin der General­versammlung bei der PrŠsidentin / dem PrŠsidenten schriftlich beantragen.

 

 

Art. 14   Befugnisse der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist fŸr folgende GeschŠfte zustŠndig:

 

  1. Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren und des Budgets
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der PrŠsidentin / des PrŠsidenten sowie des Ÿbrigen Vorstandes, der Revisoren, der Lei­ter/innen von Arbeitsgruppen; bei der Wahl in den Vorstand sollen die verschiedenen Sprach­regionen vertreten sein
  4. Wahl oder Vorschlag der Delegierten in die Gremien verschiedener Organisationen (z.B: Schweizerische €rztekammer, Delegiertenversammlung FMH, Institut fŸr Weiter- und Fortbildung (SIWF) Delegiertenversammlung MFE; etc
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und allenfalls von SonderbeitrŠgen
  6. Einsetzen von Arbeitsgruppen
  7. StatutenŠnderungen
  8. Aufnahme der neuen Mitglieder
  9. Rekursentscheid betreffend Vorstandsentscheide in Sachen Aufnahme oder Ausschluss von Vereinsmitglie­dern
  10. Beschlussfassung Ÿber GegenstŠnde, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind
  11. Beschlussfassung Ÿber die Auflšsung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermšgens

 

 

Art. 15   Stimmrecht und Beschlussfassung

 

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre BeschlŸsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Be­schlŸssen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

 

FŸr die Auflšsung des Vereins und eine StatutenŠnderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein FŸnftel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe beschliesst.

 

Nur Vereinsmitglieder gemŠss Art. 3 der Statuten sind stimmberechtigt bei allen BeschlŸssen der Generalversammlung, welche die SGAM als Fachgesellschaft betreffen.

 

Art. 16   Urabstimmung

 

Eine Urabstimmung ist ein Zirkulationsbeschluss durch sŠmtliche Vereinsmitglieder.

 

BeschlŸsse der Generalversammlung mŸssen einer Urabstimmung unterzogen werden, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten unter Angabe der GrŸnde schriftlich verlangt wird. Die Urabstimmung muss vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten seit dem Eingang eines gŸltigen An­trages durchgefŸhrt werden. Die Organisation ist Sache des Vorstandes.

 

FŸr wichtige BeschlŸsse von gesamtschweizerischer Tragweite kann auch der Vorstand eine Urabstim­mung anordnen.

Bei der Urabstimmung gilt die Mehrheit der Stimmenden.

 

 

B.     Kaderkonferenz (siehe Art. 14)

 

Art. 17   Aufgaben der Kaderkonferenz

 

  1. Gegenseitige Information zwischen dem Vorstand und den kantonalen und regionalen HausarztverbŠnden
  2. Entscheidung Ÿber die TitelfŸhrung, -verwaltung, Fortbildungsprogramme, AkkreditierungsantrŠge etc. FŸr solche Entscheide bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Kader. Leere, ungŸltige Stimmen und Enthaltungen werden nicht berŸcksichtigt.
  3. Erarbeitung von GrundsŠtzen und Leitbildern fŸr die SGAM

 

Evtl., falls die Kaderkonferenz wegfŠllt, sind diese Aufgaben ausdrŸcklich dem Vorstand oder der GV (Art. 24) zu Ÿbertragen.

 

Die Kaderkonferenz besteht aus einem SGAM-Mitglied der kantonalen und regionalen VerbŠnde fŸr Hausarztmedizin, dem Vorstand SGAM und den Arbeitsgruppenleiter/innen und wird durch den Vorstand SGAM bei Bedarf oder auf Antrag von 5 kantonalen oder regionalen VerbŠnden fŸr Hausarztmedizin einberufen. Dem Vorstand steht es dabei offen, zusŠtzlich Drittpersonen einzuladen.

 

 

C.     Vorstand

 

Art. 18   Zusammensetzung und Konstituierung

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich aus der PrŠsidentin/dem PrŠsidenten, der Kassierin/dem Kassier und mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer zusammen. Der Beisitzer oder die Beisitzerin kann auch als VizeprŠsident oder VizeprŠsidentin gewŠhlt werden.

 

Art. 19   Amtsdauer

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewŠhlt. Wiederwahl ist hšchstens dreimal zulŠssig.

 

Bei begrŸndeten Ausnahmen ist zusŠtzlich eine vierte Wiederwahl von maximal drei Jahren mšglich.

 

Art. 20   Einberufung

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der PrŠsidentin / des PrŠsidenten oder bei deren / dessen Verhinderung auf Einladung der Stellvertreterin / des Stellvertreters, so oft es die GeschŠfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.

 

Die Einberufung einer Vorstandsitzung hat schriftlich oder elektronisch und in der Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen. †ber die VerhandlungsgegenstŠnde ist so weit als mšglich Auskunft zu erteilen.

 

†ber die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu fŸhren.

 

Art. 21   Befugnisse

 

Der Vorstand beschliesst Ÿber sŠmtliche Angelegenheiten, welche nicht in die ZustŠndigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere Ÿber:

 

1.    FŸhren der laufenden GeschŠfte, Einziehen der MitgliederbeitrŠge

2.    AusfŸhrung von BeschlŸssen der Generalversammlung oder aufgrund einer Urabstimmung

3.    Vertretung des Vereins gegenŸber Dritten

4.    Einberufung und Organisation der Generalversammlung, der Kaderkonferenz und von Urabstimmungen sowie die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets

5.    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts

6.    Planung und DurchfŸhrung von VereinsaktivitŠten

7.    Einsetzen von Arbeitsgruppen

8.    Erlass von Reglementen

9.    Nichtbugetierte Nettoausgaben bis 10 % des letzten jeweils bewilligten Jahresbugets

 

Art. 22   Beschlussfassung

 

Der Vorstand ist beschlussfŠhig, wenn mindestens die HŠlfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine BeschlŸsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

Bei Stimmen­gleichheit steht der PrŠsidentin / dem PrŠsidenten oder bei deren / dessen Verhinderung der Stellvertre­terin / dem Stellvertreter der Stichentscheid zu.

 

Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mŸndliche Beratung verlangt, kšnnen dringende BeschlŸsse ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkulationsbeschluss, Email) oder im Rahmen einer Telefon­konferenz gefasst werden. Solche BeschlŸsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 

Sofern sŠmtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann auch Ÿber nicht traktandierte GegenstŠnde Beschluss gefasst werden.

 

Art. 23   Vertretung gegenŸber Dritten

 

Die PrŠsidentin / der PrŠsident zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich fŸr den Verein.

 

C.     Revisionsstelle

 

Art. 24   Revisor/innen

 

Die Generalversammlung wŠhlt entweder zwei Vereinsmitglieder oder eine externe natŸrliche oder juristische Person als Revisionsstelle.

 

Die Revisionsstelle prŸft die RechnungsfŸhrung des Vereins und erstattet zu Handen der ordentlichen Generalversammlung jŠhrlich schriftlich Bericht.

 

 

D.     Diverses

 

Art. 25   Arbeitsgruppen

 

Zur Behandlung wichtiger Themen der Hausarztmedizin kšnnen vom Vorstand und/oder der Generalversammlung Arbeitsgruppen eingesetzt und bei Fehlen entsprechender Aufgaben auch wieder abgesetzt werden.

 

Eine Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern der SGAM. Die Generalversammlung wŠhlt die Leiterin / den Leiter, der von der Generalversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen. Die Ÿbrigen Teilneh­mer werden durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand bestimmt auch die Leiterinnen / die Leiter sowie die Teilnehmer der selber eingesetzten Arbeitsgruppen.

 

Die Arbeitsgruppen haben dem einsetzenden Organ Rechenschaft Ÿber ihre TŠtigkeit abzulegen und ihre Ergebnisse schriftlich bekannt zu geben.

 

Art. 26   Delegierte fŸr andere Organisationen

 

Die Delegierten sowie deren Ersatzdelegierte werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewŠhlt. Wiederwahl ist mšglich.

 

Art. 27   Mitteilungen

 

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen entweder durch Zustellung mit einer Briefsendung oder per e-Mail an die letzt­bekannte Adresse oder mittels offiziellem Publikations- und Kommunikationsorgan.

 

 

V.     Schlussbestimmungen

 

Art. 28   Auflšsungsbeschluss

 

Der Antrag auf Auflšsung des Vereins kann von der Generalversammlung, vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand gestellt werden. Der Verein kann aufgelšst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder schriftlich mittels einer Urabstimmung zustimmen.

 

Art. 29   Liquidation

 

Nach Abschluss der Liquidation lŠdt der Vorstand zu einer letzten Generalversammlung zwecks Ab­nahme der Schlussabrechnung ein.

 

Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermšgen wird dem Berufsverband Haus- und KinderŠrzte Schweiz (MFE) oder einer allfŠlligen Nachfolgeorganisation zugewendet.

 

Eine AusschŸttung des Vereinsvermšgens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 30   Eintragung ins Handelsregister

 

Der Vorstand ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.

 

Art. 31   Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

ErgŠnzend finden die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung. Gerichtsstand fŸr alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist der Sitz des Vereins.

 

Art. 32   Inkrafttreten

 

Die GrŸnderstatuten wurden an der GrŸnderversammlung vom 15. Oktober 1977 in Neuch‰tel ange­nommen. An der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Oktober 1982, mit der Urabstimmung vom Januar/Februar 1983, an den Generalversammlungen vom 26. Oktober 1986 in Weinfelden, am 20. September 1991 in Montana, am 16. September 1994 in Davos, am 1. September 2000 in Montreux und am 21. September 2006 in Basel revidiert.

 

Bei Unstimmigkeiten betreffend Formulierung der Statuten, ist der deutsche Text massgebend.

 

 

Diese StatutenŠnderung tritt mit der Genehmigung der Generalversammlung am 2. September 2010 in Lausanne in Kraft.

 

 

Lausanne, 2. September 2010

 

Der PrŠsident:

Ein weiteres Mitglied:

Dr. Franois HŽritier, PrŠsident

Dr. Antonio Bonfiglio, ProtokollfŸhrer

 

 

 

 

 

 

Diese Statuten wurden anlŠsslich der Generalversammlung vom 25. August 2011 in Basel revidiert.